Die Beklagte hat unter dem Vertrag Fr. 30'000.00 beglichen (Klage Rz. 62; KB 84). Da sie aber nicht erklärt hat, welche Leistungen damit abgegolten sind, hat der Kläger für den gesamten Betrag von Fr. 101'756.41 (exkl. MwSt.) bzw. Fr. 109'591.65 (inkl. MwSt.) den Nachweis für die zugrundeliegenden Leistungen zu erbringen. In Bezug auf die aufgewendeten Stunden hat er insbesondere den Aufwand der D.__