Will der Auftraggeber kein Honorar zahlen oder gar Schadenersatz fordern, hat er nachzuweisen, dass der Beauftragte unsorgfältig gehandelt hat und diese Unsorgfalt für den Misserfolg kausal war.111 Er trägt auch die Beweislast für die (teilweise) Unbrauchbarkeit der unsorgfältig erbrachten Leistung des Beauftragten. Mithin impliziert das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht die teilweise oder vollständige Unbrauchbarkeit der Leistung.