Verhalten dem Interesse des Auftraggebers unterzuordnen und alles zu unterlassen, was dem Auftraggeber Schaden zuzufügen vermöchte.109 Zur Treuepflicht gehören neben den allgemeinen Schutzpflichten die Aufklä- rungs- und Benachrichtigungspflichten, die Diskretions- und Geheimhaltungspflicht, die Einschränkung des Selbstkontrahierens und der Doppelvertretung sowie die vertragsgemässe Verwendung und Verwahrung der zur Auftragsausführung überlassenen Gegenstände.110