Wird der Auftrag jedoch nicht sorgfältig oder treuwidrig und damit nicht richtig ausgeführt, berechtigt dies den Auftraggeber nicht nur zur Geltendmachung von Schadenersatz, sondern (kumulativ) auch zu einer Herabsetzung des Honorars bzw. gar zum gänzlichen Wegfall desselben.105 Letzteres allerdings nur dann, wenn die Leistung völlig unbrauchbar ist und einer gänzlichen Nichterfüllung des Mandats gleichkommt.106