8.2. Einrede der unsorgfältigen Auftragsausführung Der Beauftragte hat für den Erfolg seiner Tätigkeit keine Gewähr zu leisten.102 Die Ausführung des Auftrags erfolgt vielmehr auf Gefahr des Auftraggebers, der das Risiko trägt, dass der beabsichtigte Erfolg ausbleibt.103 Dieses typische Merkmal des einfachen Auftrages führt dazu, dass der Beauftragte grundsätzlich auch dann Anspruch auf die übliche oder vereinbarte Vergütung hat, wenn seine Tätigkeit nicht zu dem vom Auftraggeber beabsichtigten Erfolg führt.104