Ist ein strikter Beweis etwa in Folge des Zeitverlaufs aus objektiven Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar, stellt sich die Frage, wie der Beweisschwierigkeit zu begegnen ist. Lehre und Rechtsprechung befürworten in gewissen Fällen die analoge Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR. Als typischer Sachverhalt wird die Geltendmachung von geleisteten 92 BGer 4A_271/2013 vom 26. September 2013 E. 6.2; 4A_15/2011 von 3. Mai 2011 E. 3.3; BSK OR I-OSER/WEBER (Fn. 85), Art. 394 N. 39. 93 BK OR-FELLMANN (Fn. 87), Art. 402 N. 37 ff. und 75 ff; BSK OR I-OSER/WEBER, 7. Aufl. 2020,