8.1.2. Behauptungslast, Bestreitungslast und Beweismass Macht der Beauftragte ein Honorar geltend, das auf einem vereinbarten Stundenansatz beruht, hat er sowohl die Honorarvereinbarung als auch den tatsächlichen Zeitaufwand sowie dessen Angemessenheit und Notwendigkeit zu beweisen, falls der Auftraggeber dies bestreitet.94