Daneben schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer gestützt auf Art. 402 Abs. 1 OR dessen Auslagen und Verwendungen. Dabei bestimmen die effektiven Aufwendungen die Höhe des Ersatzes. Es sind jedoch nur jene Auslagen zu ersetzen, die in richtiger Ausführung des Auftrags getätigt wurden, also nur jene Auslagen, die nach den Umständen erforderlich, objektiv sinnvoll und angemessen waren.93