Der Grundsatz der Vergütungspflicht und die Höhe der Vergütung bestimmt sich in erster Linie nach der Parteivereinbarung.84 Liegt keine Parteivereinbarung vor, so ist ein übliches, angemessenes Honorar geschuldet.85 Die Verkehrsübung wird kraft des Verweises in Art. 394 Abs. 3 OR zum mittelbaren Gesetzesrecht.86 Ist keine Verkehrsübung (Verkehrssitte) auszumachen, hat das Gericht die Vergütung nach dem hypothetischen Parteiwillen zu ergänzen.