"substanziellen Aufklärung" kund, was eine Anerkennung der Rechtmässigkeit der einzelnen Teilforderungen ausschliesst (KB 86). Da die Beklagte die Forderungen der D._____ AG zwar nicht in Bezug auf deren vertragliche Grundlage, jedoch die gehörige Erfüllung der Dienstleistungserbringung und das Ausmass der behaupteten Arbeitsstunden bestreitet, führen die Teilzahlungen der Beklagten folglich auch nicht zu einer Beweislastumkehr.