Die vertragliche Einigung der Parteien muss auf die Begründung einer Verpflichtungslage gerichtet sein. Eine blosse Erklärung ohne Geschäftswillen von Beteiligten nach einem bestimmten Schadenereignis stellt einen faktischen Vorgang dar und kann als Beweismittel in den Prozess eingebracht werden, vermag aber keine Anspruchsgrundlage zu bilden.82 Nach in Praxis und Lehre praktisch unbestrittener Auffassung führt jedes Schuldbekenntnis zu einer Beweislastumkehr.83