__ AG für die richtige Vertragserfüllung. Es kann offenbleiben, ob ein reiner Auftrag oder ein Innominatvertrag mit auftragsrechtlichen Elementen vorliegt. Da die D._____ AG bloss beratend und unterstützend tätig werden sollte, ohne einen bestimmten Erfolg zu versprechen, während die Beklagte weiterhin die Verantwortung für ihre unternehmerischen Entscheidungen trug, erschiene auch bei Annahme eines Innominatkontraktes mit auftragsrechtlichen Elementen die Anwendung der Vorschriften über die sorgfältige Führung des Auftrags angezeigt.