Da es sich bei der geschuldeten Leistung im Hinblick auf den Ausbau des Einzel- und Grosshandels der Beklagten um eine dienstleistungsorientierte Tätigkeit handelt, ohne dass ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde oder bei dieser Art Dienstleistung hätte garantiert werden können, kommt auf die Honorarforderung des Klägers subsidiär zu den Bestimmungen des Vertrags Auftragsrecht zur Anwendung. Dies gilt auch für die Haftung der D._____ AG für die richtige Vertragserfüllung.