Hierzu gehören unter anderem die Verhandlung mit Maklern und Inhabern über die Anmietung von Flächen oder die Personalbeschaffung. J._____ sollte als Retail Manager ad interim eingesetzt werden (vgl. auch Replik Rz. 84). Damit steht die Erbringung einer Arbeitsleistung im Vordergrund. Da die D._____ AG als juristische Person nicht Arbeitnehmerin sein kann,78 kann von vornherein kein Arbeitsvertrag vorliegen.