Auftragsrecht gilt namentlich für die Dienstleistungen der freien Berufe sowie der Banken, Treuhandgesellschaften usw.66 Es ist auch anwendbar auf das Verhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten67 oder auf einen Vertrag zwischen einer Treuhänderin und ihrem Kunden betreffend Abklärung und Auskünfte über die zu erwartenden Steuern bei der Gründung einer Gesellschaft.68