Damit bildet der Arbeitserfolg, den der Unternehmer im Gegensatz zum Beauftragten schuldet, das Hauptabgrenzungskriterium zwischen Auftrag und Werkvertrag.62 Beim Werkvertrag ist ein bestimmter Erfolg geschuldet, beim Auftrag hingegen (nur) ein Tätigwerden im Interesse des Auftraggebers.63 Bei unkörperlichen Arbeitsergebnissen ist von einem Werkvertrag auszugehen, wenn das Resultat nach objektiven Kriterien überprüft und als richtig oder falsch qualifiziert werden kann.