Demgegenüber verpflichtet sich beim Werkvertrag der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Charakteristische Leistung des Werkvertrags ist das Werk. Der Beauftragte hingegen verspricht nur, im Interesse des Auftraggebers in einer bestimmten Richtung tätig zu werden.61 Damit bildet der Arbeitserfolg, den der Unternehmer im Gegensatz zum Beauftragten schuldet, das Hauptabgrenzungskriterium zwischen Auftrag und Werkvertrag.62