6.2.2. Auftrag und Abgrenzung vom Werkvertrag Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besonderen Vertragsart unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag (Art. 394 Abs. 2 OR). Der Auftrag ist ein zweiseitiger Vertrag, durch den sich der Beauftragte zur vertragsgemässen Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte im Interesse des Auftraggebers verpflichtet (Art. 394 Abs. 1 OR). Die Arbeitsleistung, zu der sich der Beauftragte verpflichtet, kann unterschiedlicher Art sein;