Die Beklagte bestreitet in der Duplik die Qualifikation der beiden Verträge als Auftragsverhältnis. Die Beklagte sei in Bezug auf den Vertrag Vertriebsorganisation von einem Werkvertrag ausgegangen, was sich aus einer E- Mail vom 23. Dezember 2023 ergebe (Duplik Rz. 117, Duplikbeilage 24). In ihrem Schlussvortrag geht die Beklagte jedoch ebenfalls davon aus, dass im Vertragsverhältnis der Parteien die auftragsrechtliche Komponente überwiege (Plädoyernotizen der Beklagten Rz. 78).