_ sei somit gemäss Vertrag nicht als Bedingung für das Honorar der D._____ AG vorgesehen gewesen. Die D._____ AG habe im Auftrag der Beklagten eine subjektive Beurteilung der ihr zur Verfügung gestellten Informationen über die F._____ GmbH vorgenommen und basierend darauf Empfehlungen abgegeben. Solche Ermessensentscheide seien nicht mit technischen Mitteln und damit nicht objektiv überprüfbar. Der Mandatsvertrag E._____ sei somit als Auftrag i.S.v. Art. 394 ff. OR zu qualifizieren. Auch beim Mandatsvertrag über den Aufbau einer Vertriebsorganisation sei Vertragsgegenstand das Tätigwerden im Interesse der Beklagten.