Da der Kläger alleiniger Aktionär der Zedentin war (KB 105), scheidet ein Interessenkonflikt aus und konnte er die Forderung für die Zedentin rechtsgültig an sich selbst abtreten. Es kann somit offenbleiben, ob die mitunterzeichnende I._____ für die G._____ AG in Liquidation über Vermögenswerte der Gesellschaft verfügen durfte und ob sie ein entsprechendes Geschäft hätte bewilligen können oder sich aufgrund ihrer Ehe mit dem Kläger selbst in einem Konflikt befand. 5.3.3. Fazit Zusammenfassend erweist sich die Abtretung der Forderung an den Kläger als gültig, womit er zur Geltendmachung der eingeklagten Ansprüche legitimiert ist.