5.3.2. Kein Interessenkonflikt Als Nächstes ist zu prüfen, ob ein unzulässiges Insichgeschäft vorliegt, da der Kläger einerseits die Zedentin G._____ AG als Liquidator vertrat und andererseits Zessionar der Forderung ist. Mit Eingabe vom 7. März 2025 reichte der Kläger das Aktienbuch der Zedentin ein, in welchem der Kläger seit dem 26. Februar 2024 als Alleinaktionär der Zedentin eingetragen ist (KB 105). Dabei handelt es sich um ein unechtes Novum. Während die Beklagte in ihrer Klageantwort noch allein den Bestand der Forderung bestritt - 19 -