Der Bestand dieser am 19. Juli 2024 angemeldeten Forderung (KB 91) ist aufgrund der nachfolgenden Ausführungen (E. 9 ff.) vielmehr auszuschliessen. Da die Beklagte nicht schlüssig aufgezeigt hat, dass sie Gläubigerin der G._____ AG gewesen wäre, kann sie sich nicht auf die Gläubigerschutzbestimmungen berufen. Im Übrigen hat die Beklagte nicht behauptet, dass anderweitig Gläubiger der Gesellschaft zu Schaden gekommen wären.