So fehlt es an schlüssigen Ausführungen der Beklagten, inwiefern sie einen unbefriedigten Anspruch gegenüber der nunmehr gelöschten Gesellschaft gehabt hätte. Dies gilt insbesondere für die gänzlich unbegründeten Positionen "voraussichtliche Parteientschädigung" in Höhe von Fr. 4'220.45 und "Schadenersatz für nutzlose Aufwände" über Fr. 65'000.00. Aber auch zu ihrem angeblichen Anspruch auf Rückerstattung der bereits bezahlten Entschädigungen über Fr. 40'000.00 hat sie nichts ausgeführt. Der Bestand dieser am 19. Juli 2024 angemeldeten Forderung (KB 91) ist aufgrund der nachfolgenden Ausführungen (E. 9 ff.) vielmehr auszuschliessen.