Die Abtretung erfolgte nur rund einen Monat nach Publikation des Schuldenrufs der G._____ AG im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 24. Juni 2024 (AB 9) und damit unter Missachtung sowohl der einjährigen als auch der dreimonatigen Sperrfrist von Art. 745 Abs. 2 und 3 OR. Dass die G._____ AG den entsprechenden Betrag beim zuständigen Gericht hinterlegt habe, bringt der Kläger erstmals in seiner Eingabe vom 29. September 2025 und damit verspätet vor. Die Behauptung ist daher vorliegend nicht zu beachten. Gleichwohl führt dies nicht ohne Weiteres zur Ungültigkeit der Abtretung der Forderung gegenüber der Beklagten.