Entsprechende Ausführungen macht er erstmals in seiner Eingabe vom 29. September 2025 unter Einreichung eines Darlehensvertrags vom 21. Dezember 2023, ohne jedoch darzulegen, weshalb er dieses unechte Novum nicht bereits früher, namentlich in seiner Stellungnahme vom 7. März 2025, hätte vorbringen können. Damit sind seine Ausführungen zum Vorliegen eines Darlehensvertrags nicht zu berücksichtigen. Es kann dem Kläger daher nicht gefolgt werden, wenn er das Geschäft als Liquidationshandlung und nicht als Vermögensverteilung qualifiziert.