die Abtretung der Forderung eine "bestehende Darlehensforderung des Zessionars gegenüber der Zedentin als Gegenleistung" im Umfang der Forderung reduziert werde (KB 4). Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass und in welcher Höhe die angebliche Darlehensforderung bestand, noch hat er diesbezüglich Belege vorgelegt. Entsprechende Ausführungen macht er erstmals in seiner Eingabe vom 29. September 2025 unter Einreichung eines Darlehensvertrags vom 21. Dezember 2023, ohne jedoch darzulegen, weshalb er dieses unechte Novum nicht bereits früher, namentlich in seiner Stellungnahme vom 7. März 2025, hätte vorbringen können.