Die streitgegenständliche Abtretungsvereinbarung datiert vom 25. Juli 2024. Sie wurde in Schriftform verfasst, seitens der Zedentin vom Kläger und I._____ unterzeichnet und betrifft eine konkret umschriebene Forderung. Damit ist dem Formerfordernis von Art. 165 Abs. 1 und Art. 718b OR Genüge getan. Alsdann liegt die Abtretung einer Forderung der Gesellschaft grundsätzlich im Kompetenzbereich des Liquidators.