Mit den Bestimmungen über den Gläubigerschutz (Art. 744 und Art. 745 Abs. 2 OR) soll verhindert werden, dass das Liquidationsergebnis unter die Aktionäre verteilt wird, bevor verfahrensmässig Klarheit über die Gläubigeransprüche erreicht ist.57 Der Aktionär, der ungerechtfertigt eine Leistung als Liquidationsanteil erhalten hat, ist ohne Rücksicht auf den guten Glauben rückerstattungspflichtig (Art. 678 Abs.1 OR).58