Eine Verteilung darf bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden (Art. 745 Abs. 2 ZPO). Die Liquidatoren haften für den Schaden, der durch die Nichteinhaltung dieser Sperrfrist entsteht.55 Wird das Vermögen vor Ablauf des Sperrjahres verteilt, kann ein Gläubiger zudem die Wiedereintragung der Gesellschaft verlangen.56