Sodann haben sie unbekannte Gläubiger von der Auflösung der Gesellschaft in Kenntnis zu setzen und zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern (Schuldenruf, Art. 742 Abs. 2 OR). Für die nicht fälligen und die streitigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist ein entsprechender Betrag zu hinterlegen, sofern nicht den Gläubigern eine gleichwertige Sicherheit 51 BGE 127 III 332 E. 2a; 126 III 361 E. 3a; BGer 4C.148/2002 vom 30. Juli 2002 E. 3.1; BSK OR II-