Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, noch ausstehende Aktienbeträge nötigenfalls einzuziehen, die Aktiven zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft, sofern die Bilanz und der Schuldenruf keine Überschuldung ergeben, zu erfüllen (Art. 743 Abs. 1 OR). Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten (Art. 743 Abs. 3 OR).