5.2.3. Vertretungsbefugnis des Liquidators und Gläubigerschutz Wird eine Gesellschaft aufgelöst, tritt sie in Liquidation (Art. 738 OR) und die Befugnisse ihrer Organe werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von Liquidatoren vorgenommen werden können (Art. 739 Abs. 2 OR).