Die Zustimmungskompetenz bei einem Insichgeschäft, welches ein Organvertreter abschliesst, liegt beim über- oder nebengeordneten Organ.52 Ein Insichgeschäft eines Verwaltungsratsmitglieds kann von jedem anderen einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied als nebengeordnetem Organ genehmigt werden.53 Eine Genehmigung durch die Generalversammlung ist immer dann zu vermuten, wenn der Vertreter Alleinaktionär ist. Die Interessen der Gläubiger sind dabei unerheblich.54