Selbstkontrahieren hat deshalb ausser in Ausnahmefällen die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen oder der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt.51 Die Zustimmungskompetenz bei einem Insichgeschäft, welches ein Organvertreter abschliesst, liegt beim über- oder nebengeordneten Organ.52