5.2. Rechtslage 5.2.1. Abtretung Soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder die Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen, kann der bisherige Gläubiger (Zedent) eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen, neuen Gläubiger (Zessionar) abtreten (Art. 164 Abs. 1 OR). Die Abtretung (Zession) bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR). 5.2.2. Selbstkontrahieren / Insichgeschäft Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist der Abschluss eines Vertrages durch den Vertreter mit sich selbst (Insichgeschäft) - 16 -