Der Kläger verweise zwar auf eine angebliche Darlehensforderung, habe es jedoch unterlassen, diese Forderung näher zu substantiieren und zu belegen. Es sei von einer unentgeltlichen Abtretung auszugehen. Der Gläubigerschutz von Art. 744 und Art. 745 OR sei durch die Abtretung verletzt worden, weshalb diese nichtig und der Kläger nicht aktivlegitimiert sei.