5.1.4. Stellungnahme der Beklagten vom 18. März 2025 In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2025 hielt die Beklagte daran fest, dass die Gläubigerschutzvorschriften missachtet worden seien. Obwohl es nach dem Schuldenruf am 24. Juni 2024 zu mindestens einer Forderungsanmeldung gekommen sei, nämlich jener der Beklagten, sei der angemeldete Betrag weder gerichtlich hinterlegt noch sichergestellt worden (Art. 744 Abs. 1 und 2 OR). Zudem sei die einjährige Sperrfrist nach Art. 745 Abs. 2 OR missachtet worden. Bereits am 9. Dezember 2024 sei die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht worden. Die Abtretung vom 25. Juli 2024 sei unter diesen Umständen nicht rechtsgültig erfolgt.