Überhaut gingen die Ausführungen der Beklagten zu den Gläubigerschutzbestimmungen an der Sache vorbei. Diese schützten ausschliesslich Gläubiger. Vorliegend gehe es jedoch um Forderungen gegen die Beklagte. Diesbezüglich sei die Beklagte Schuldnerin und gerade nicht Gläubigerin. Es erschliesse sich daher nicht, inwiefern die Beklagte als Schuldnerin dieser an den Kläger abgetretenen Forderungen etwas aus diesen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen für sich ableiten wolle (Rz. 8).