nicht entschädigungslos erfolgt. Sie habe in der Bilanz der G._____ AG zu einer gleichzeitigen Reduktion von Aktiven und Passiven geführt, ohne dass ein Nettovermögensabfluss stattgefunden hätte, welcher für die Gläubiger hätte nachteilig sein können. Vielmehr habe es sich um eine Verwertung von Aktiven im Rahmen der Liquidationshandlungen gemäss Art. 743 Abs. 1 OR gehandelt (Rz. 6).