5.1.3. Stellungnahme zur Duplik vom 24. Februar 2025 Mit Eingabe vom 7. März 2025 führte der Kläger aus, die Abtretungsvereinbarung sei sowohl nach Art. 164 Abs. 1 als auch nach Art. 718b OR formell gültig erfolgt. Der Kläger sei seit Februar 2024 Alleinaktionär der G._____ AG gewesen. Die Stellung als Alleinaktionär ergebe sich aus dem Aktienbuch der Gesellschaft (Rz. 4). Vereinbarungen zwischen einer Gesellschaft und ihrem einzigen Aktionär seien zwangsläufig immer Insichgeschäfte und grundsätzlich gültig. Zudem habe I.___