Der Beklagten sei nicht bekannt, ob der Kläger eine Gegenleistung für die Abtretung habe erbringen müssen. Daher werde eine solche mit Nichtwissen bestritten (Duplik Rz. 12). Aus den genannten Gründen sei die Abtretung gesetzeswidrig und daher ungültig (Duplik Rz. 13).