Das Eigengeschäft des Klägers verletze den Gläubigerschutz nach Art. 744 f. OR. Zum einen sei die angemeldete Forderung der Beklagten weder sichergestellt noch der Forderungsbetrag hinterlegt worden. Zum anderen sei die Sperrfrist nach Art. 745 Abs. 2 OR nicht eingehalten worden. Die Verteilung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft hätte frühstens nach einem Jahr, von dem Tag an gerechnet, an dem der Schuldenruf ergangen sei, und erst nach Leistung von Sicherheit oder Hinterlegung von bestrittenen Forderungen erfolgen dürfen (Duplik Rz. 12). Der Beklagten sei nicht bekannt, ob der Kläger eine Gegenleistung für die Abtretung habe erbringen müssen.