etwa bis zur Hauptverhandlung, verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess (Art. 52 ZPO) und widerspricht dem Prinzip der zügigen Prozessführung (Art. 124 Abs. 1 ZPO).45 Noven müssen daher sofort vorgebracht werden.46 Als angemessene Zeitspanne gelten gemäss der handelsgerichtlichen Praxis unter der alten ZPO 10 Tage.47