2.3. Fazit Auf Rechtsbegehren Ziff. 1.b ist nach diesen Ausführungen nicht einzutreten. 3. Verhandlungsmaxime Vorliegend gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Auf die sich daraus ergebenden Obliegenheiten der Parteien ist vorab einzugehen.