Allein der Umstand, dass das Gericht in der Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte als der Kläger, führt nicht dazu, dass diesem die Bezifferung der Klage unzumutbar gewesen wäre. Eine Ermessensklage dient nicht dazu, Unsicherheiten hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Forderung zu umgehen. Ungeachtet der Frage, ob Art. 42 Abs. 2 OR vorliegend als Ermessenstatbestand überhaupt in Frage kommt, fehlt es somit an den Voraussetzungen für die Erhebung einer Ermessensklage.