hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger macht eine Forderung geltend, die auf einem vertraglich vereinbarten Stundenhonorar beruht. Die geleisteten Arbeitsstunden hat er im Einzelnen aufgeführt und dafür verschiedene Beweismittel eingereicht (vgl. Replik Rz. 25 ff.). Er war somit in der Lage, den geltend gemachten Anspruch zu beziffern – und hat dies im Übrigen im Hauptstandpunkt auch getan.