2.2.3. Würdigung Mit seinem Eventualbegehren beantragt der Kläger, es sei ihm ein durch das Gericht zu schätzender Betrag zuzusprechen, mindestens aber Fr. 127'461.78. Zwar nennt der Kläger damit einen Mindestbetrag, überlässt es jedoch im Übrigen dem Gericht, die Höhe der geschuldeten Leistung im Rahmen einer richterlichen Schätzung festzulegen. Es liegt somit eine Ermessensklage vor.