Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dass dem Kläger eine unbezifferte Forderungsklage nur offen stünde, wenn es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar sei, sein Rechtsbegehren schon zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Aus der Klagebegründung und der Replik gehe aber hervor, dass -7- der Kläger offensichtlich in der Lage gewesen sei, ein beziffertes Rechtsbegehren zu stellen. Das Eventualbegehren sei daher nicht zulässig und es sei darauf nicht einzutreten (Duplik Rz.6).