2.2. Unzulässige unbezifferte Forderungsklage 2.2.1. Parteibehauptungen Der Kläger stellt sein Eventualbegehren für den Fall, dass die Höhe der Forderung des Klägers als nicht ausgewiesen angesehen werde. Diesfalls habe das Gericht die klägerische Forderung in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR gerichtlich zu schätzen. Die Voraussetzungen hierfür würden vorliegen (Replik Rz. 6 f. und 194 ff.).